Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der HEADFOUND GmbH, Holzmarkt 2a, 50676 Köln (im Folgenden kurz "ANBIETER" genannt) und dem Empfänger der Leistungen (im Folgenden kurz "AUFTRAGGEBER" genannt, zusammen hier auch als die „PARTEIEN“ bezeichnet), insbesondere im Hinblick auf Verträge über Leistungen im Bereich Human Resources (nachfolgend kurz „Leistungen“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Das Angebot des ANBIETERS richtet sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB) bzw. an Gewerbetreibende.
1.3. Widersprechende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der ANBIETER stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der ANBIETER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des AUFTRAGGEBERS Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4. Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Leistungen gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ANBIETERS.
1.5. Sofern in den nachfolgenden Bestimmungen das generische Maskulinum verwendet wird, gilt dies allein aus Gründen der Einfachheit, ohne dass hiermit eine Wertung verbunden ist.
2. Leistungen
2.1. Der ANBIETER ist spezialisiert auf Leistungen im Bereich Human Resources und bietet unter anderem die Vermittlung von Mitarbeitern auf Einzelbasis oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sowie verschiedene Beratungsleistungen im Bereich Human Resources an.
2.2. Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
3. Vertragsschluss
3.1. Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot des ANBIETERS auf Abschluss eines Vertrags dar.
3.2. Der Vertragsschluss zwischen dem ANBIETER und dem AUFTRAGGEBER kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat und/oder Telefon), in Textform (z.B. per E-Mail), oder schriftlich erfolgen.
4. Vergütung
4.1. Für die Leistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Leistungsbeschreibung geltende Vergütung, sofern keine hiervon abweichende Vergütung individuell vereinbart wurde. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
4.2. Der AUFTRAGGEBER ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Vorleistung verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
4.3. Unterlässt der AUFTRAGGEBER eine notwendige Mitwirkungshandlung und verhindert hierdurch die Leistungserbringung durch den ANBIETER, bleibt der Vergütungsanspruch des ANBIETERS in jedem Falle unberührt. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
4.4. Der AUFTRAGGEBER kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen die Aufrechnung erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
5. Besondere Bestimmungen im Bereich Beratung
5.1. Der ANBIETER bietet unterschiedliche Leistungen an, z.B. die Teilnahme an Coachings, Beratungen und Seminaren, die multimedial, videobasiert, telefonisch und/oder vor Ort stattfinden können. Die Leistungen können insbesondere auch Videos, Audioaufnahmen und/oder Online-Trainingskurse beinhalten. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und AUFTRAGGEBER.
5.2. Die PARTEIEN sind sich darüber einig, dass der ANBIETER dem AUFTRAGGEBER gegenüber ausdrücklich keinen konkreten quantitativen und/oder wirtschaftlichen Erfolg schuldet.
5.3. In Bezug auf die Inhalte eines mit dem ANBIETER eingegangenen Coaching-, Leistungs-, und/oder Beratungsvertrags steht dem ANBIETER ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
6. Besondere Bestimmungen im Bereich Personalvermittlung
6.1. Der ANBIETER vermittelt dem AUFTRAGGEBER potenzielle Mitarbeiter (im Folgenden kurz "KANDIDATEN" genannt). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Absprache zwischen ANBIETER und AUFTRAGGEBER.
6.2. Erfolgreich ist die Vermittlung, wenn es zwischen einem KANDIDATEN und dem AUFTRAGGEBER zu einem Vertragsschluss kommt. Weitere Absprachen können sich aus dem individuellen Angebot des ANBIETERS ergeben.
6.3. Die inhaltliche Abstimmung (insbesondere im Hinblick auf das Anforderungsprofil des/der KANDIDATEN) erfolgt in der Regel einvernehmlich in einem Vorabgespräch (schriftlich, fernmündlich und/oder per elektronischer Kommunikation) zwischen dem AUFTRAGGEBER und dem ANBIETER. Der ANBIETER ist hinsichtlich der Kandidatenauswahl unabhängig und unterbreitet dem AUFTRAGGEBER anonymisierte Profile nach eigenem Ermessen.
6.4. Ein Anspruch auf eine erfolgreiche Vermittlung des ANBIETERS besteht nicht.
6.5. Der ANBIETER übernimmt keine Gewährleistung für Qualifikationen, Eigenschaften und/oder Güte der Arbeitsleistung der KANDIDATEN.
6.6. Der ANBIETER ist berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
7. Vermittlungshonorar bei erfolgreicher Personalvermittlung
Soweit die Personalvermittlung nicht explizit durch Pauschalhonorare abgegolten wird,gelten folgende Maßgaben zum Vermittlungshonorar:
7.1 Schließt der AUFTRAGGEBER (oder ein mit diesem verbundenes Unternehmen oder ein Dritter, der durch den AUFTRAGGEBER von dem KANDIDATEN Kenntnis erlangt hat) mit einem von dem ANBIETER empfohlenen KANDIDATEN einen Vertrag (einschließlich Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitervertrag und/oder eine vergleichbare vertragliche Vereinbarung, unabhängig davon, ob befristet oder unbefristet), so fällt (jeweils) das vereinbarte Vermittlungshonorar an. Bei mehreren vermittelten KANDIDATEN fällt das Vermittlungshonorar mehrfach, d.h. für jede erfolgreiche Vermittlung an.
7.2 Berechnungsgrundlage ist die vom AUFTRAGGEBER vertraglich geschuldete Bruttojahresgesamtvergütung inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld, fixe Sonderzahlung sowie geldwerte Vorteile eines Dienstwagens. Verpflichtet sich der AUFTRAGGEBERim Vertrag mit dem KANDIDATEN zur Überlassung eines Dienstwagens und steht imZeitpunkt der Fälligkeit des Vermittlungshonorars der genaue geldwerte Vorteildes Dienstwagens noch nicht fest, so wird dieser pauschal mit 500 EUROmonatlich und damit 6.000 EURO jährlich festgesetzt. Variable Vergütungsbestandteile (Tantieme, Bonus, Provisionen, o.ä.) werden nicht angesetzt.
7.3 Erfüllt der AUFTRAGGEBER nach erfolgreicher Vermittlung eines Kandidaten seine Pflicht zur Übersendung des Arbeitsvertrages (vgl. Ziff. 8.4) nicht innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, so erfolgt die Berechnung auf Grundlage des im Kickoff-Fragebogens definierten maximalen Bruttojahresgehalts multipliziert um den Faktor 1,3.
7.4 Der Honoraranspruch besteht auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt das Vermittlungsvertragsverhältnis bereits gekündigt und/oder beendet ist, sowie unabhängig davon, ob der KANDIDAT das Arbeitsverhältnis antritt.
7.5 Es gilt das jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gem. Angebot geltende Vermittlungshonorar. Sofern kein Vermittlungshonorar individuell vereinbart wurde, gilt das Vermittlungshonorar gemäß geltender Preisliste.
7.6 Das vereinbarte Vermittlungshonorar bzw. die jeweilige Rate ist mit Rechnungsstellung sofort fällig und zahlbar innerhalb von 7 Tagen.
8. Sonstige Pflichten der PARTEIEN zur Durchführung der vereinbarten Leistungen
8.1 Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass der ANBIETER zu jedem Zeitpunkt über alle erforderlichen Informationen verfügt, die zum Erreichen eines bestmöglichen Leistungsergebnisses erforderlich sind.
8.2 Der AUFTRAGGEBER stellt insbesondere sicher, dass er ab Erhalt der Kandidatenvorschläge die nach individueller Absprache erforderlichen Mitwirkungshandlungen fristgemäß erfüllt. Erfüllt der AUFTRAGGEBER diese Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht rechtzeitig und weist der ANBIETER den Kunden in Textform hierauf hin, verliert der AUFTRAGGEBER eine etwaige individualvertragliche eingeräumte Garantie, wenn der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb von 48 Stunden nach Zugang des Hinweises seine erforderliche Mitwirkungshandlung nachholt. Hinsichtlich der Vergütung des ANBIETERS gilt 4.3.
8.3 Der AUFTRAGGEBER hat dem ANBIETER – sofern der KANDIDAT mit dem AUFTRAGGEBER für die zu besetzende Stelle bereits konkret in Kontakt war – dies auf Verlangen des ANBIETERS binnen 14 Tagen nach Aufforderung nachzuweisen.
8.4 Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, den ANBIETER unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Aufforderung durch den ANBIETER, über alle Umstände, welche das Zustandekommen und die Durchführung des vermittelten Vertragsverhältnisses berühren, in Textform in Kenntnis zu setzen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Als solche Umstände gelten insbesondere, aber nicht abschließend:
8.5 Soweit nicht abweichend individualvertraglich oder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, ist der ANBIETER berechtigt, alle Termine dem Kundengegenüber digital (z.B. via Zoom, Teams, Skype, Teamviewer oder dergleichen) durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige Art der Leistungserbringung zwingend eine Anwesenheit vor Ort erfordert. Soweit die Leistungserbringung digital erfolgt, ist der ANBIETER berechtigt, die Leistungserbringung, insbesondere Video-Calls, audiovisuell aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung wird dem KUNDEN nach erbrachter Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung gestellt.
9. Vertragslaufzeit
9.1. Der Vertrag ist für die gemäß individualvertraglicher Vereinbarung vereinbarte Laufzeit (im Folgenden kurz "Erstlaufzeit" genannt) geschlossen. Die Erstlaufzeit entspricht der Mindestdauer der Verpflichtungen, die der AUFTRAGGEBER mit dem Vertrag eingeht. Eine vorzeitige ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
9.2. Die Vertragslaufzeit verlängert sich, sofern nicht explizit abweichend geregelt, jeweils um die vereinbarte Erstlaufzeit, wenn sie nicht vier Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit bzw. der jeweiligen Vertragsverlängerung von einer Partei gekündigt wird.
9.3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Die Zahlung ist per Rechnung möglich.
10.2. Sämtliche Abrechnungsmodalitäten, insbesondere die Rechnungsstellung, erfolgen auf elektronischem Weg über die vom AUFTRAGGEBER mitgeteilte E-Mail-Adresse. Der AUFTRAGGEBER erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.
11. Haftung auf Schadensersatz
11.1. Der ANBIETER haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
11.2. Der ANBIETER haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Daneben haftet der ANBIETER für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ANBIETERS oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden wegen der Nichteinhaltung einer vom ANBIETER gegebenen Garantie oder zugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegener Mängel.
11.3. Der ANBIETER haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
11.4. Die ANBIETER übernimmt keine Haftung für die vom KANDIDATEN gemachten Angaben und/oder vorgelegten Dokumente (wie zum Beispiel, aber nicht abschließend, Zeugnis, Arbeitserlaubnis, Lebenslauf, usw.).
11.5. Die abschließende Beurteilung, ob ein KANDIDAT die jeweiligen Fähigkeiten und die charakterliche Eignung für die jeweils zu besetzende Stelle besitzt, erfolgt ausschließlich durch den AUFTRAGGEBER.
12. Verzug
12.1 Ist der KUNDE mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält sich der ANBIETER das Recht vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der fälligen Zahlungen nicht auszuführen.
12.2 Der ANBIETER ist berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen und sämtliche Leistungen einzustellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE bei einer vereinbarten Ratenzahlung oder einem vorliegenden Dauerschuldverhältnis mit mindestens zwei fälligen Raten gegenüber dem ANBIETER in Verzug ist. Der ANBIETER ist berechtigt, die gesamte Vergütung, welche bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig würde, als Schadensersatz geltend zu machen. In diesem Fall muss sich der ANBIETER aber dasjenige anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart oder zu erwerben unterlässt.
13. Datenschutz, Geheimhaltung
13.1. Der AUFTRAGGEBER wird darauf hingewiesen, dass der ANBIETER personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhebt, verarbeitet und nutzt. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt.
13.2. Die PARTEIEN verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen und nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Informationen oder Unterlagen aus dem Bereich der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Dies betrifft insbesondere die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von KANDIDATEN. Unterlagen über die KANDIDATEN, insbesondere Arbeitnehmerprofile, Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich an den KANDIDATEN zurückgehen oder vernichtet werden.
13.3. Personenbezogene Daten eines vermittelten KANDIDATEN, mit dem ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt, hat der AUFTRAGGEBER umgehend zu löschen, sofern der Kandidat zur Datenverarbeitung nicht ausdrücklich eingewilligt hat.
14. Widerrufsrecht
Der ANBIETER schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB Verträge, sodass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.
15. Referenznennung
Der ANBIETER darf den AUFTRAGGEBER in jedem Medium als Referenz nennen. Dies umfasst auch die Nennung und Benutzung evtl. geschützter Marken, Bezeichnungen oder Logos. Der ANBIETER ist zur Nennung nicht verpflichtet.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist München.
16.2. Auf alle Streitigkeiten findet, unabhängig vom rechtlichen Grund, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, Anwendung.
16.3. Durch eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klauseln gilt dasjenige vereinbart, was dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten steht. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.
16.4. Der ANBIETER behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, es sei denn die Änderung ist für den AUFTRAGGEBER nicht zumutbar. Dafür wird der ANBIETER den AUFTRAGGEBER rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der AUFTRAGGEBER den neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Benachrichtigung, gelten die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom AUFTRAGGEBER angenommen.
Stand: Februar 2025